Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Seelenakademie – Zentrum zur Vermittlung und Erforschung der Seelenlehre“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung den Namenszusatz „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Die Angebote des Vereins richten sich an die Allgemeinheit, sie schließen niemanden aus.

1. Bündelung der Aktivitäten und Ressourcen

Der Verein will die Aktivitäten, Angebote und das Wissen rund um die Seelenlehre bündeln und somit für alle Interessierten eine Anlaufstelle im deutschsprachigen Raum sein.

Perspektivisch ist es beabsichtigt, dass die Ziele des Vereins über den deutschsprachigen Raum hinaus umgesetzt werden.

2. Vermittlung der Seelenlehre

Der Verein ist öffentlichkeitswirksam und soll Menschen auf die Seelenlehre nach Hasselmann und Schmolke (H+S) hinweisen. Für Interessierte bieten wir Angebote der Einführung, Integration und Vertiefung an und weisen auf externe Angebote hin.

3. Ermittlung der persönlichen Seelenmatrix

Der Verein setzt sich dafür ein, dass interessierte Menschen ihre persönliche Seelenmatrix, den Seelenweg sowie Informationen zur Seelenfamilie nach H+S erhalten.

4. Erforschung der Seelenlehre

Der Verein setzt sich dafür ein,

  • Standards zur Qualität medialer Arbeit zu fördern.
  • die Validierung der Seelenlehre zu unterstützen.
  • die Anwendung und Bedeutung der Seelenlehre für den Einzelnen zu untersuchen.
  • dass Erkenntnisse der Seelenlehre sinnstiftend in Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und der Arbeitswelt etabliert werden.
  • die Erforschung und Weiterentwicklung der Seelenlehre zu fördern.
  • die Einordnung der Seelenlehre in einem wissenschaftlichen Kontext zu fördern.

5. Vernetzung von Menschen

Der Verein setzt sich dafür ein,

  • Menschen mit Interesse an der Seelenlehre regional und virtuell zu vernetzen.
  • Menschen in Kontakt zu bringen, die an einem Austausch zu Themen der Seelenlehre interessiert sind.

§ 4 Umsetzung der Ziele und Aufgaben

1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Aufbau und Betrieb einer Internetplattform.

Unsere Angebote hierfür sind im Einzelnen:

  • Seminare, Tutorials, Texte zur Einführung und Wissensvermittlung der Seelenlehre
  • Seminare und Einzelcoachings zur Ermittlung und Integration der Seelenmatrix
  • Wissensarchiv zu Themen rund um die Seelenlehre
  • Angebote zu Fortbildung und Supervision
  • Wissenschaftliche Foren für Forschung und kritischen Diskurs
  • Alles rund um die Seelenlehre: Literatur, Materialien, Musikbeispiele, Körperübungen, Verwandtes
  • Überblick über regionale Angebote wie Stammtische, Kontaktpersonen, Selbsterfahrungsgruppen
  • Virtuelle Treffen über z.B. wonder.me, Zoom
  • Kontaktbörse für den Austausch von Menschen mit gleicher Seelenrolle, Urangst, Entwicklungsziel, Seelenalter etc. und entsprechenden Kombinationen
  • Kontaktbörse für Menschen, die sich über die Integration der Seelenlehre in ihrem beruflichen Kontext austauschen wollen
  • Raum für Weiterentwicklung der Seelenakademie

2. Der Vorstand bemüht sich gegenüber den Vereinsmitgliedern und seinen Fördermitgliedern um bestmögliche Transparenz hinsichtlich seiner Tätigkeiten und seiner Entscheidungsfindungen.

3. Wenn möglich, werden Entscheidungen im Konsentverfahren getroffen.

§ 5 Verwendung und Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 6 Erwerb, Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle einer Ablehnung teilt der Vorstand dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mit.

3. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

4. Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Fördermitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrages. Sie sind nicht stimmberechtigt und besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.

6. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluss.

2. Die Dauer der Mitgliedschaft ist unbefristet. Sie kann jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen zum nächsten Einzugstermin der Lastschrift schriftlich, auch per Mail, gekündigt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grund. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher in Textform mitzuteilen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt fest, ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr und/oder Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Höhe der Förderbeiträge der Fördermitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.

§ 11 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

4. die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern.

§ 12 Bestellung des Vorstands

1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorstandsmitglied einberufen. Eine Einberufungsfrist von sieben Tagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert.

3. Beschlüsse können auch in Form einer Videokonferenz oder im textbasierten Umlaufverfahren getroffen werden, sofern alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

1. Änderungen der Satzung,

2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

3. den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

6. die Auflösung des Vereins.

7. die Wahl eines Rechnungsprüfers für ein Jahr.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt textlich unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.

2. Mitgliederversammlungen können auch per Videokonferenz abgehalten werden.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

3. Personenwahlen werden geheim abgehalten, sobald ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Kann kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird eine Stichwahl durchgeführt.

4. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, ebenso wie der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins.

5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 17 Vergütung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütungen. Aufwendungen werden aber erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für diejenige Tätigkeiten, die über den üblichen Aufgabenkreis des Vereinsvorstandes hinausgehen, eine angemessene Abgeltung des Zeitaufwandes gezahlt wird. Die Vergütung kann in Form der Ehrenamtspauschale, eines Arbeitsvertrags oder als Honorierung einer selbstständigen Tätigkeit erfolgen.

§ 18 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Vorstandsmitglieder gleichberechtigte Liquidatoren.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinwohl-Ökonomie Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Hamburg, 13.11.2021